FÜR DIE ERFOLGREICHE UMSETZUNG IN IHREM UNTERNEHMEN SIND EINIGE DINGE HILFREICH:
Generell werden die meinungsbildenden Mitarbeiter, wie Führungskräfte, zuerst beraten, um eine positive „Top-Down-Stimmung“ zu generieren. Mögliche Fragen, die sich Arbeitgeber oder deren Steuerberater häufig stellen:
1. GEHT GEHALTSOPTIMIERUNG IN TARIFGEBUNDENEN UNTERNEHMEN? – JA!
Dafür ist eine der beiden Voraussetzungen notwendig:
1.1 Öffnungsklausel im Tarifvertrag
1.2 Günstigkeitsprüfung gem. § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG)
SALMAX erfüllt durch zwei Maßnahmen die Voraussetzungen, um Arbeitnehmer auch in tarifgebundenen Unternehmen in den Genuss von MEHR Netto bei gleichzeitiger Senkung der Lohnnebenkosten kommen zu lassen:
Maßnahme 1: Rechtsgutachten
Maßnahme 2: Beratungsdokumentation des Entgeltvergleiches, die den Nachweis erbringt, dass der Mitarbeiter sich in seiner Situation verbessert (Günstigkeitsprinzip).
Wichtig ist hierbei, dass sich der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Absicherung verbessert.
2. SCHWÄCHT GEHALTSOPTIMIERUNG DAS SOZIALE SYSTEM? – NEIN!
Durch das von SALMAX erdachte und durchkonzipierte Versorgungsmodell erfolgt im Leistungsfall sogar eine bessere Auszahlung in den sozialen Bereichen (Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld).
Unsere Gehaltsoptimierung stärkt das soziale System und kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen sowie gezielt helfen Personalabbau zu verhindern.
3. ÜBERSTEIGT DER VERWALTUNGSAUFWAND DEN NUTZEN? – NEIN!
Das SALMAX-Konzept basiert darauf, dass für die optimierten Firmen eben kein spürbarer Mehraufwand entsteht. Unser Kerngeschäft ist es den Verwaltungsaufwand für unsere Kunden zu bewältigen.
4. KÖNNEN SACHBEZÜGE ALS ZUSÄTZLICHE LEISTUNG AUSGEZAHLT WERDEN? – JA!
Bei einer Optimierung durch SALMAX wird das Entgelt neu vereinbart und durch ein Rechtsgutachten untermauert. Zusätzlich wird beim Finanzamt eine verbindliche Vorabauskunft eingeholt. Diese Auskunft ist die Basis für unsere Zusammenarbeit. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen Ersatz für eine bevorstehende reguläre Gehaltserhöhung oder eine Alternative für Sonderzahlung wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld handelt.
Die Vorgaben aus dem BFH Urteil 06.03.2008- VI R 6/05 werden somit umgesetzt.